ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DECOSTAR B.V.


Artikel 1. Allgemein

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Verträge, Produktlieferungen und Dienstleistungen, die die Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach niederländischem Recht Decostar B.V. mit Sitz in Apeldoorn (im Folgenden: „Decostar“) an und/oder mit ihrem Vertragspartner (im Folgenden: „Gegenpartei“) abschließt. Decostar ist ein internationaler Großhandel für Innenraumprodukte. Decostar liefert diese Produkte und die damit verbundenen Dienstleistungen, im Folgenden „Produkte“, an Fachleute im Bereich der Innenausstattung. Decostar liefert nicht an Privatkunden.
  2. Decostar betreibt darüber hinaus einen Webshop für seine Produkte.
  3. Unter „Gegenpartei“ wird in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstanden: jede (juristische) Person, die mit Decostar einen Vertrag in Bezug auf den Kauf der Produkte abgeschlossen hat oder mit Decostar einen Vertrag abschließen möchte, und darüber hinaus ihr(e) Vertreter, Bevollmächtigte(r), Rechtsnachfolger und Erben.
  4. Eventuelle Einkaufs- und/oder andere Allgemeine Geschäftsbedingungen der Gegenpartei finden keine Anwendung, sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbaren. Von den Bestimmungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann nur explizit und schriftlich durch Decostar oder mit schriftlicher Zustimmung von Decostar abgewichen werden. Die abweichenden Bestimmungen gelten nur für den Vertrag, für den sie getroffen wurden. Im Übrigen bleiben die folgenden Bedingungen in vollem Umfang in Kraft.
  5. Änderungen und/oder Ergänzungen eines Vertrags, der zwischen den Parteien geschlossen wurde, sind nur dann rechtsgültig, wenn diese Änderungen und/oder Ergänzungen von Decostar und der Gegenpartei unmissverständlich schriftlich akzeptiert wurden.
  6. Wenn ein Gericht eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen als unangemessen belastend erachtet, muss die betreffende Bestimmung unter Berücksichtigung der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen so ausgelegt werden, dass die Bestimmung von Decostar vernünftigerweise gegenüber der Gegenpartei geltend gemacht werden kann. Die Tatsache, dass das Gericht festgestellt hat, dass eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrags unangemessen belastend ist/sind, hat keinen Einfluss auf die Gültigkeit der anderen Bestimmungen.
  7. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind auf der Website von Decostar aufgeführt, nämlich www.decostar.nl.
  8. Decostar ist verpflichtet, im Falle eines Vertragsabschlusses auf elektronischem Weg (über den Webshop) geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der elektronischen Datenübermittlung (DSGVO) zu treffen. Decostar stellt auch eine sichere Webumgebung sicher.

 

Artikel 2. Angebot und Annahme

1.  Alle Angebote, die Decostar bezüglich der Produkte in irgendeiner Form unterbreitet, sind unverbindlich und können von Decostar innerhalb von sieben (7) Arbeitstagen nach der Benachrichtigung über die Annahme des Angebots widerrufen, zurückgezogen oder geändert werden, es sei denn, es ist ausdrücklich anders angegeben.

2.  Ein Angebot von Decostar gilt für 15 Tage ab dem Datum des Angebots von Decostar, außer wenn im Angebot eine andere Gültigkeitsdauer angegeben ist oder die Gültigkeitsdauer vor ihrem Ablauf von Decostar schriftlich verlängert wird.

3.  Zwischen Decostar und der Gegenpartei wird ein Vertrag geschlossen, indem die Gegenpartei das Angebot von Decostar annimmt oder Decostar den entsprechenden Vertrag im Namen der Gegenpartei ausführt. Einzig das Angebot von Decostar bzw. die Rechnung von Decostar für die Produkte gibt den Vertragsinhalt korrekt wieder.

4.  Wenn Decostar kein Angebot unterbreitet hat, wird ein Vertrag zwischen den Parteien nur durch die schriftliche Annahme oder durch die Ausführung des Vertrages durch Decostar im Namen der Gegenpartei geschlossen. Einzig die schriftliche Annahme des Vertrages durch Decostar bzw. die Rechnung für die Produkte gibt den Vertragsinhalt korrekt wieder.

5.  Fehler in einem Angebot binden Decostar nicht.

6.  Die Übermittlung von Angeboten und/oder (anderen) Unterlagen durch die Gegenpartei verpflichtet Decostar nicht zur Vertragsannahme. Die Ablehnung wird der Gegenpartei von Decostar so schnell wie möglich, jedoch spätestens innerhalb von 7 Arbeitstagen nach der oben genannten Übermittlung, schriftlich mitgeteilt.

7.  Die Angebote von Decostar bezüglich der Produkte des Webshops sind gültig, solange der Vorrat reicht. Wenn diese Angebote nicht mehr verfügbar sind, wird Decostar dies so schnell wie möglich auf der Website www.decostar.nl bekannt geben.

 

 

Artikel 3. Vertrags(-durchführung)

  1. Decostar liefert die Produkte nach bestem Wissen und Gewissen und gewährleistet, dass die Produkte den üblichen Anforderungen an Qualität und Nachhaltigkeit entsprechen.
  2. Die Lieferung der Produkte findet in gegenseitiger Absprache zwischen Decostar und der Gegenpartei statt, wobei die Art und Weise der Lieferung und des Transports der Produkte von Decostar unter Beachtung der Bestimmungen in Absatz 1 dieses Artikels bestimmt wird, es sei denn, dies widerspricht der Angemessenheit und Billigkeit oder wurde von den Parteien schriftlich anders vereinbart.
  3. Die von Decostar gelieferten Produkte können geringfügig von den Produkten im Ausstellungsraum von Decostar, auf der Website und/oder in den Broschüren abweichen. Die Gegenpartei kann daraus keine Rechte ableiten und die Länge, Dicke, Farbe usw. können daher (geringfügig) von dem abweichen, was zwischen den Parteien vereinbart wurde.
  4. Decostar hat das Recht, wenn sie dies für die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages für wünschenswert oder notwendig hält und falls notwendig nach Rücksprache mit der Gegenpartei, Dritte mit der Lieferung der Produkte zu beauftragen. Dies gilt beispielsweise für den Transport der Produkte.
  5. Bei Lieferung der Produkte an die Gegenpartei sorgt Decostar dafür, dass die Produkte von qualifizierten Spediteuren transportiert werden.
  6. Wenn die Produkte mangelhaft sind, hat Decostar das Recht, diese innerhalb einer angemessenen Frist zu reparieren, ohne der Gegenpartei gegenüber zu Schadenersatz verpflichtet zu sein und/oder ohne dass die Gegenpartei das Recht hat, den Vertrag zu kündigen oder aufzulösen (bzw. auflösen zu lassen), und zwar unter Berücksichtigung der Angemessenheit und Billigkeit.
  7. Wenn die Gegenpartei im Rahmen des Vertrages zusätzliche Produkte (andere als die vereinbarten) wünscht, ist sie verpflichtet, dies Decostar schriftlich mitzuteilen. Decostar ist jederzeit berechtigt, diese zusätzliche(n) Lieferung(en) abzulehnen. Decostar bemüht sich jedoch, diese Zusatzlieferungen zu liefern, vorausgesetzt, dass diese Anfrage angemessen ist und Decostar die Möglichkeit hat, diese Zusatzlieferungen nach eigenem Ermessen vorzunehmen, und die Gegenpartei sich schriftlich bereit erklärt hat, ihr die zusätzlichen Kosten zu erstatten.
  8. Decostar hat das Recht, bei besonderen Umständen, wie z. B. Mangel an Produkten, an Rohstoffen für die Produkte, Unterbrechung in der Lieferung von Produkten an Decostar, die Produkte in Teilen und zu einem späteren Zeitpunkt als vereinbart zu liefern, sofern der Vertrag zwischen den Parteien dies zulässt und unter Berücksichtigung der Angemessenheit und Billigkeit.
  9. Decostar greift auf die Dienste eines Kreditversicherers zurück. Wenn dieser Kreditversicherer bestimmte Anforderungen in Bezug auf die Produkte stellt, die von Decostar an seine Gegenpartei(en) zu liefern sind, werden diese von Decostar der Gegenpartei auferlegt, es sei denn, dies widerspricht der Angemessenheit und Billigkeit.
  10. Alle Kosten, die aufgrund von Umständen entstehen, die Decostar beim Vertragsabschluss vernünftigerweise nicht berücksichtigen musste, gehen zu Lasten der Gegenpartei.
  11. Die Gegenpartei garantiert die Richtigkeit, Vollständigkeit und Zuverlässigkeit der Daten und Informationen, die Decostar von ihr oder in ihrem Namen im Rahmen der Vertragsdurchführung zur Verfügung gestellt werden.

 

 

Artikel 4. Lieferung und Transport

1.    Wenn nicht ausdrücklich etwas anderes für die Lieferung der Produkte innerhalb der Niederlande vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung der Produkte immer an die Adresse, die die Gegenpartei Decostar zur Verfügung stellt. Die Produkte gelten als geliefert, sobald sie auf dem Gelände/an der Adresse der Gegenpartei angekommen sind. Ab diesem Zeitpunkt gehen die Produkte auf Rechnung und Risiko der Gegenpartei. Der Transport der Produkte wird im Namen von Decostar von Drittparteien durchgeführt.

2.    Bei einer grenzüberschreitenden Lieferung der Produkte gelten die Incoterms 2020. Wenn die Lieferung der Produkte per LKW erfolgt, übernimmt Decostar sowohl die Lieferung als auch den Transport (durch Dritte) der Produkte zum Standort/zur Adresse der Gegenpartei, und die Lieferung erfolgt DAP (frachtfrei vor Ort), außer die Parteien haben schriftlich etwas anderes vereinbart. Wenn die Lieferung per Schiff erfolgt, erfolgt die Lieferung entweder EXW (ab Werk) oder FCA (frei Frachtführer), außer die Parteien haben schriftlich etwas anderes vereinbart.

3.    Decostar ist berechtigt, die von der Gegenpartei angegebene Adresse in Bezug auf die Bestimmungen in Absatz 2 dieses Artikels weiterhin als Adresse zu betrachten, bis die Gegenpartei schriftlich eine neue Adresse mitgeteilt hat. Die Gegenpartei ist verpflichtet, die Produkte an dieser Adresse und zu dem Zeitpunkt abzunehmen, der von Decostar angegeben wurde.

4.    Decostar kümmert sich um die Exportdokumente der Produkte (Ausfuhrabfertigung).

 

Artikel 5. Lieferfristen

1.   Die von Decostar gegenüber der Gegenpartei mitgeteilten (Liefer-)Fristen sind nach bestem Wissen und Gewissen auf der Grundlage der Daten festgelegt worden, die Decostar zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannt waren, und werden von Decostar unter Beachtung der Bestimmungen in Artikel 3.9 so weit wie möglich eingehalten. Decostar gerät durch die Überschreitung einer Frist nicht in Verzug und die Gegenpartei kann aus der Fristüberschreitung durch Decostar kein Recht ableiten, den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen.

2.   Wenn die Gegenpartei Decostar die vertraglich geforderten Informationen und/oder Verpflichtungen nicht rechtzeitig, falsch, unzureichend oder unangemessen zur Verfügung stellt, kann dies die vereinbarte Frist, den Beginn und/oder die Dauer der Lieferung der Produkte beeinträchtigen, was zu Lasten und auf Risiko der Gegenpartei geht. Die dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten müssen Decostar von der Gegenpartei erstattet werden. Die Gegenpartei ist verpflichtet, Decostar über alle Umstände und Ereignisse zu informieren, die für die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung von Bedeutung sein können. Dies gilt auch für solche Ereignisse und Umstände, die erst nach Vertragsabschluss bekannt werden.

 

 

Artikel 6. Preis und Preiserhöhung

1.    Die Preisangaben von Decostar sowie die Preise, die mit Decostar vereinbart werden, sind exklusive Mehrwertsteuer und beruhen auf den Selbstkostenfaktoren, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gelten. Wenn nicht anders vereinbart, sind alle Angebote vorbehaltlich von Preisänderungen. Wenn die Höhe der Mehrwertsteuer-Prozentsätze von der Regierung geändert wird, gelten die geänderten neuen Prozentsätze.

2.    Wenn zwischen dem Datum des Angebots bzw. des Kostenvoranschlags und dem Datum des Vertragsabschlusses Preiserhöhungen hinsichtlich eines oder mehrerer Selbstkostenfaktoren eintreten, z. B. infolge von Erhöhungen von Zöllen und/oder Verbrauchssteuern, Fabrikpreisen, Währungsschwankungen usw., ist Decostar berechtigt, die Preisdifferenz an den Käufer zu übertragen und somit den Auftragspreis entsprechend zu erhöhen.

3.    Die Gegenpartei verpflichtet sich, Decostar eine Mehrwertsteuernummer mitzuteilen, falls die Gegenpartei über eine solche Nummer verfügt.

4.    Wenn Decostar Rechenfehler beim Preis und/oder bei der Preiserhöhung unterlaufen sind, können diese von Decostar zu jeder Zeit korrigiert werden.

5.    Alle von Decostar angegebenen Preise sind in Euro, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart.

 

Artikel 7. Zahlung

  1. Die Gegenpartei ist verpflichtet, die Rechnungen, die Decostar der Gegenpartei aufgrund des Vertrages schickt, innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum auf das auf der Rechnung angegebene Bankkonto von Decostar zu überweisen, ohne Rabatt und/oder Verrechnung, es sei denn, die Parteien haben schriftlich etwas anderes vereinbart. Wenn die Gegenpartei Ihren Sitz im Ausland hat, muss die Gegenpartei den Rechnungsbetrag grundsätzlich im Voraus an Decostar bezahlen, es sei denn, die Parteien vereinbaren etwas anderes.
  2. Wenn die Rechnung von der Gegenpartei nach Ablauf der Zahlungsfrist nicht vollständig bezahlt wurde, ist sie in Verzug und schuldet ab diesem Zeitpunkt die gesetzlichen Handelszinsen auf den unbezahlten Betrag, erhöht um 2 Prozentpunkte. Die Gegenpartei schuldet Decostar nach einer ordnungsgemäßen Inverzugsetzung und im Falle der Nichtzahlung auch die außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten, die auf 15 % des Hauptbetrags festgesetzt sind.
  3. Decostar ist immer berechtigt, die Erfüllung der Verpflichtungen auszusetzen, bis die Gegenpartei auf Verlangen von Decostar und zur Zufriedenheit von Decostar Sicherheiten für die Erfüllung aller ihrer Verpflichtungen aus dem betreffenden Vertrag geleistet hat. Wenn die Gegenpartei die verlangten Sicherheiten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig leistet, ist sie in Bezug auf die Erfüllung des mit Decostar geschlossenen Vertrags schuldhaft in Verzug.
  4. Decostar hat das Recht, die Zahlungen der Gegenpartei zunächst zur Begleichung der fälligen Zinsen und der Forderungen gegenüber der Gegenpartei zu verwenden, die sich aus den Versäumnissen der Gegenpartei bei der Durchführung der Tätigkeiten aus dem Vertrag ergeben (Verpflichtungen).
  5. Die Verwaltungsunterlagen von Decostar gelten, vorbehaltlich des Gegenbeweises, als vollständiger Beweis für die Beträge, die die Gegenpartei Decostar, aus welchem Grund auch immer, schuldet.

 

Artikel 8. Auflösung und Änderung

  1. Decostar behält sich das Recht vor, geringfügige Änderungen am Vertrag vorzunehmen, wie z. B. die Anzahl der Produkte (wie im Angebot angegeben), ohne dass die Gegenpartei dadurch Recht auf Schadenersatz hat und/oder ohne, dass sie das Recht hat, den Vertrag aufzulösen (oder auflösen zu lassen). Dies ist etwa der Fall, wenn die Lieferung (vorübergehend) ganz oder teilweise nicht stattfinden kann, weil die Produktion der Produkte ausfällt, Transportprobleme auftreten und/oder besondere gesetzliche Vorschriften gelten.
  2. Die Gegenpartei ist nur dann berechtigt, den Vertrag aufzulösen, wenn dies schriftlich vereinbart wurde oder wenn die Gegenpartei dieses Recht aus den geltenden Vorschriften ableitet. Löst die Gegenpartei den Vertrag auf, ist sie verpflichtet, gleichzeitig die Ausübung der Rechte aus dem Vertrag zu beenden und Decostar die Kosten zu erstatten, die Decostar im Zusammenhang mit dem Angebot und dem Zustandekommen und der Ausführung des Vertrages entstanden sind.
  3. Wenn eine Änderung oder Ergänzung zum Vertrag zu zusätzlichen Lieferungen durch Decostar führt, werden diese der Gegenpartei immer zu den dann gültigen Tarifen in Rechnung gestellt. Wenn eine Änderung oder Ergänzung zum Vertrag zu weniger Lieferungen führt, kann dies eine Verringerung des vereinbarten Preises zur Folge haben, Decostar behält sich jedoch das Recht vor, der Gegenpartei die ihr bereits entstandenen Kosten sowie den entgangenen Gewinn in Rechnung zu stellen.
  4. Die Gegenpartei ist damit einverstanden, dass, wenn die Parteien eine Verlängerung oder Änderung des Vertrages vereinbaren, der Zeitpunkt der Lieferung ihrer Produkte dadurch beeinflusst werden kann. Decostar informiert die Gegenpartei so schnell wie möglich darüber.
  5. Wenn die Gegenpartei von Decostar Änderungen und/oder Ergänzungen des Vertrages verlangt, wird Decostar dem nachkommen, sofern dies im Rahmen der Möglichkeiten liegt. Decostar kann jedoch keineswegs verpflichtet werden, dies zu tun. Decostar wird die betreffenden zusätzlichen Lieferungen jedoch nach Möglichkeit ausführen. Eine Änderung muss Decostar von der Gegenpartei schriftlich mitgeteilt werden.
  6. Wenn die Gegenpartei nach Vertragsabschluss den Vertrag auflösen möchte, werden 15 % des vereinbarten Preises (ohne MwSt.) als Kündigungskosten in Rechnung gestellt, und zwar unbeschadet des Rechts von Decostar, von der Gegenpartei einen zusätzlichen Schadenersatz zu fordern, einschließlich des entgangenen Gewinns.
  7. Decostar ist berechtigt, den Vertrag aufzulösen, wenn die Produkte, wie auf der Webseite des Webshops angegeben, nicht mehr oder vorübergehend nicht auf Lager sind.

 

Artikel 9. Kündigung

  1. Unbeschadet der Bestimmungen in den übrigen Artikeln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gerät die Gegenpartei von Rechts wegen in Verzug, wenn sie einer für sie aus dem Vertrag erwachsenden Verpflichtung nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig nachkommt, sowie im Falle von Konkurs, (Antrag auf) Zahlungsaufschub, Antrag in Bezug auf das Gesetz über die gerichtliche Bestätigung von außengerichtlichen Vergleichen, Liquidation ihres Unternehmens, oder wenn das Eigentum der Gegenpartei ganz oder teilweise beschlagnahmt wird oder wurde und die Beschlagnahme nicht innerhalb einer absehbaren Zeit aufgehoben wird. Die Gegenpartei ist verpflichtet, Decostar unverzüglich über das Eintreten von Ereignissen, auf die in diesem Artikel Bezug genommen wird, zu informieren.
  2. Decostar hat dann das Recht, ohne Inverzugsetzung und ohne gerichtliche Intervention die Vertragsdurchführung auszusetzen oder den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen, und zwar nach dem Ermessen von Decostar, ohne zu irgendeinem Schadenersatz verpflichtet zu sein, unbeschadet ihres Rechts auf Ersatz des Schadens, der sich aus einem zurechenbaren Mangel und aus der Aussetzung oder Auflösung ergibt. In solchen Fällen ist jede Forderung, die Decostar gegenüber der Gegenpartei hat, sofort fällig.
  3. Die im vorigen Absatz enthaltenen Bestimmungen zum Recht von Decostar, den Vertrag aufzulösen, gelten nicht, wenn der Mangel aufgrund seiner Besonderheit oder Geringfügigkeit die Auflösung mit ihren Folgen nicht rechtfertigt.
  4. Decostar ist gegenüber der Gegenpartei in keinem Fall eine Entschädigung wegen der Kündigung des Vertrags und der Aussetzung der Verpflichtungen, die sich aus dem betreffenden Vertrag ergeben, aufgrund der im vorigen Absatz genannten Ereignisse schuldig, unbeschadet des Rechts auf Schadenersatz für Schäden, die dadurch entstehen.
  5. Wenn der Vertrag aufgelöst wurde, sind die Leistungen, die die Gegenpartei bereits bei der Vertragsdurchführung erhalten hat, und die damit verbundenen Zahlungsverpflichtungen der Gegenpartei nicht rückgängig zu machen, es sei denn, Decostar ist in Bezug auf diese Leistungen in Verzug. Geldbeträge, die von Decostar in Verbindung mit den vor oder zum Zeitpunkt der Vertragsauflösung erbrachten Leistungen in Rechnung gestellt wurden, sind von der Gegenpartei nach der Vertragsauflösung sofort fällig.

 

Artikel 10. Eigentumsvorbehalt

1.  Alle von Decostar gelieferten Produkte bleiben Eigentum von Decostar, bis die Gegenpartei die für die Produkte geschuldeten Beträge, einschließlich der im Auftrag der Gegenpartei aufgrund des jeweiligen Vertrages ausgeführten oder auszuführenden Arbeiten und/oder aufgrund von Forderungen wegen Mängeln seitens der Gegenpartei bei der Ausführung oder Durchführung eines Vertrages, vollständig bezahlt hat.

2.  Die Gegenpartei ist nicht berechtigt, die Produkte zu veräußern, zu verpfänden oder anderweitig zu belasten, solange sie nicht das Eigentum an den Produkten erworben hat, es sei denn, dies geschieht im Rahmen ihrer normalen Geschäftstätigkeit. Falls die Gegenpartei die entsprechenden Produkte im Rahmen ihrer normalen Geschäftstätigkeit weiterverkauft und/oder liefert, ist Decostar berechtigt, sofern die Gegenpartei ihren Zahlungsverpflichtungen, aus welchem Grund auch immer, gegenüber Decostar nicht vollständig nachgekommen ist, zu verlangen, dass die Forderungen, die die Gegenpartei gegenüber ihren Abnehmern aus diesen Verkäufen hat, auf Decostar übertragen werden.

3.  Wenn die Gegenpartei ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, hat Decostar das Recht, die gelieferten Produkte als Eigentum bei der Gegenpartei einzufordern, unbeschadet des Rechts von Decostar auf Ersatz des entstandenen Schadens.

 

Artikel 11. Eigentumsvorbehalt in Deutschland

  1. In Abweichung vom im vorgehenden Artikel festgelegte, gilt bezüglich der vom Decostar an in Deutschland etablierte Abnehmer gelieferten Sachen Folgendes:
  2. Das Eigentum an den gelieferten Waren bleibt zur Sicherung aller Ansprüche vorbehalten, die Decostar aus der gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverbindung bis zum Ausgleich aller Salden gegen den Abnehmer und seine Konzerngesellschaften zustehen.
  3. Das Eigentum des Lieferanten streckt sich auch auf die durch Verarbeitung der Vorbehaltsware entstehende neue Sache. Der Abnehmer stellt die neue Sache unter Ausschluss des eigenen Eigentumserwerbs für Decostar her und verwahrt sie für ihn. Hieraus erwachsen ihm keine Ansprüche gegen Decostar.
  4. Bei einer Verarbeitung der Vorbehaltsware des Decostar mit Waren anderer Lieferanten, deren Eigentumsrechte sich ebenfalls an der neuen Sache fortsetzen, erwerbt Decostar zusammen mit diesen anderen Lieferanten – unter Ausschluss eine Miteigentumserwerbs des Abnehmers – Miteigentum an der neuen Sache zu deren vollem Wert (einschließlich Wertschöpfung) wie folgt:

 

 a. Das Miteigentumsanteil des Decostar entspricht dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware des Decostar zu dem Gesamtrechnungswert aller mitverarbeiteten Vorbehaltswaren.


b. Verbleibt ein von Miteigentumsvorbehalten zunähst nicht erfasster Restanteil, weil andere Lieferanten den Eigentumsvorbehalt nicht auf die Wertschöpfung durch den Abnehmer erstreckt haben, so erholt sich der Miteigentumsanteil des Decostar um diesen Restanteil. Haben jedoch andere Lieferanten ihren Eigentumsvorbehalt ebenfalls auf diesen Restanteil ausgedehnt, so steht Decostar an ihm nur ein Anteil zu, der sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware des Lieferanten zu den Rechnungswerken der mitverarbeiteten Wahren dieser anderen Lieferanten bestimmt.

Der Abnehmer tritt bereits jetzt seine Forderungen aus der Veräußerung von Vorbehaltsware aus die gegenwärtigen und künftigen Warenlieferungen des Decostar mit sämtlichen Nebenrechten im Umfang unseres Eigentumsanteils zur Sicherung am Decostar ab. Bei Verarbeitung im Rahmen eines Werkvertrages wird die Werklohnforderung in Höhe des anteiligen Betrages der Rechnung des Decostar für die mitverarbeitete Vorbehaltsware schon jetzt am Lieferanten abgetreten.


c. Solange der Abnehmer seine Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit Decostar ordnungsgemäß nachkommt, darf er über die in Eigentum des Decostar stehende Ware im ordentlichen Geschäftsgang verfügen und die an abgetretene Forderungen des Decostar selbst einziehen. Bei Zahlungsverzug oder begründeten Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Abnehmers ist Decostar berechtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen und die Vorbehaltsware zurückzunehmen; jedoch liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn Decostar dies ausdrücklich schriftlich erklärt.

Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen des Decostar um mehr als 10%, so wird Decostar auf Verlangen des Abnehmers insoweit Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben.

5.    Hinsichtlich der Vereinbarung von Eigentumsvorbehaltsrechten gilt ausschließlich deutsches Recht.

Artikel 12. Nicht fristgerechte Abnahme

1.  Wenn die Gegenpartei, aus welchem Grund auch immer, die Produkte nicht abnimmt und sie versandbereit sind, ist Decostar nach eigenem Ermessen dazu berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen, die Produkte auf Kosten und Risiko der Gegenpartei zu liefern, sie ganz oder teilweise auf Kosten und Risiko der Gegenpartei zu lagern bzw. lagern zu lassen und der Gegenpartei die damit verbundenen Mehrkosten in Rechnung zu stellen oder Schadenersatz zu verlangen. Wenn die Produkte ganz oder teilweise auf Kosten und Risiko der Gegenpartei gelagert werden, ist Decostar auch nach einer dreiwöchigen Lagerung der Produkte berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen oder Schadenersatz zu verlangen.

2.    Das oben Erwähnte berührt nicht die Tatsache, dass die Gegenpartei verpflichtet bleibt, Decostar den vollen Kaufpreis zu zahlen, es sei denn, Decostar löst den Vertrag mit der Gegenpartei auf.

 

Artikel 13. Beschwerden

1.    Als Beschwerden gelten alle Beanstandungen und Mängelrügen der Gegenpartei in Bezug auf die Menge, Qualität, Beschädigung und/oder Verpackung der Produkte.

2.    Beschwerden werden von Decostar nur akzeptiert und bearbeitet, wenn sie innerhalb von acht Tagen nach Lieferung oder Bereitstellung der Produkte an die Gegenpartei schriftlich bei Decostar eingereicht werden.

3.    Wenn Decostar eine in Übereinstimmung mit den Bestimmungen unter 4.2 gemeldete Beschwerde als bewiesen ansieht, hat Decostar die Wahl, die mangelhaften Produkte auf eigene Kosten zu ersetzen oder der Gegenpartei eine Gutschrift in der Höhe des von der Gegenpartei für die Produkte geschuldeten Preises zu erteilen. In beiden Fällen ist die Gegenpartei jedoch verpflichtet, die als mangelhaft befundenen Produkte nach vorheriger Zustimmung von Decostar an Decostar zurückzusenden. Decostar ist in keiner Weise für eine zusätzliche Entschädigung haftbar, die nicht in diesem Artikel festgelegt ist.

4.    Die Gegenpartei ist verpflichtet, die Produkte, die von Decostar geliefert werden, sofort nach der Lieferung auf Menge, Art und Unversehrtheit zu überprüfen. Beschwerden, die sich auf Mängel beziehen, die durch einfache Stichproben entdeckt werden können, müssen Decostar innerhalb von drei Tagen nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden.

5.    Eine Überschreitung der Fristen gemäß den Absätzen 2 und 4 dieses Artikels hat den Verlust des Beschwerderechts zur Folge.

6.    Beschwerden geben der Gegenpartei in keinem Fall das Recht, die Zahlung des Kaufpreises oder der zusätzlichen Kosten ganz oder teilweise auszusetzen, wobei eine Berufung auf einen Rabatt und/oder eine Verrechnung ausdrücklich ausgeschlossen ist. Wenn und soweit die Gegenpartei einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises aus einer berechtigten Beschwerde ableiten könnte, kann die betreffende Beschwerde niemals mit einer Schuld gegenüber Decostar aufgrund von Transaktionen verrechnet werden, auf die sich die fragliche Beschwerde nicht bezieht.

7.    Beanstandungen bezüglich des Rechnungsbetrages müssen innerhalb von vierzehn Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich bei Decostar unter genauer Angabe des Grundes der Beanstandung eingereicht werden.

 

Artikel 14. Haftung

1.    Decostar haftet niemals für direkte oder indirekte Schäden an Personen, Betrieben oder Unternehmen des Käufers und/oder an Dritten, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit vor.

2.    Wenn Decostar haftet, ist die Haftung auf den Betrag begrenzt, den die Versicherung von Decostar in einem bestimmten Fall deckt. Wenn die Versicherung, aus welchem Grund auch immer, keine Zahlung leistet oder wenn der Schaden in einem bestimmten Fall nicht durch die Versicherung gedeckt ist, ist die Haftung auf den Betrag begrenzt, der dem Nettorechnungswert der Produkte und/oder Dienstleistungen entspricht, die von Decostar geliefert wurden und auf die sich die Haftung bezieht.

3.    Für Schäden in Form von entgangenem Gewinn oder anderen Folgeschäden (indirekte Schäden) besteht in keinem Fall Anspruch auf Entschädigung.

4.    Die in den Broschüren oder auf der Webseite erwähnten Produkte stellen eine ungefähre Beschreibung der Produkte dar. Die Produkte können (geringfügig) von dem abweichen, was in dieser Broschüre und/oder auf der Webseite von Decostar in Bezug auf diese Produkte angegeben oder dargestellt ist.

5.    Decostar kann nur haftbar gemacht werden, wenn die Gegenpartei Decostar unverzüglich nach der Lieferung der Produkte oder unverzüglich nach Entdeckung des Mangels schriftlich in Verzug gesetzt hat und Decostar eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels eingeräumt hat.

6.    Die Gegenpartei stellt Decostar von sämtlichen Ansprüchen von Dritten in Bezug auf Schäden frei, die während oder infolge der Vertragsdurchführung entstanden sind und gegenüber denen sich Decostar nicht auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen kann. Die Gegenpartei ist zu dieser Entschädigung nur insofern verpflichtet, als Decostar sich auch gegenüber der Gegenpartei auf einen Haftungsausschluss oder eine Haftungsreduzierung berufen kann.

7.    Die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgeführten Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn der Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens Decostar oder ihrer leitenden Angestellten zurückzuführen ist.

 

 

Artikel 15. Höhere Gewalt

1.    Unter Höherer Gewalt ist jede nicht zurechenbare Unzulänglichkeit zu verstehen, einschließlich aller Ereignisse, durch die die Erfüllung des Vertrags durch Decostar im Vergleich zu den Aussichten zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses so schwierig, unmöglich oder kostspielig geworden ist, dass die Erfüllung nach Ansicht von Decostar vernünftigerweise nicht mehr verlangt werden kann.

2.    Höhere Gewalt seitens Decostar liegt in jedem Fall vor, ist aber nicht beschränkt auf den Fall, dass Decostar nach Vertragsabschluss an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag oder dessen Vorbereitung gehindert wird aufgrund von Krieg, Kriegsgefahr, Pandemie, Feuer, Wasserschaden, Überschwemmung, Frost, Streik, Betriebsbesetzung, Blockierung von Transportwegen, Defekten an Transportmitteln, Ein- und Ausfuhrbehinderungen, Defekten an Maschinen, Unterbrechungen in der Energieversorgung, Schwierigkeiten oder Stillstand in der Produktion von Decostar oder einer Firma, von der Decostar die Roh- und Hilfsstoffe bezieht, und Epidemien, sowie durch alle anderen Umstände, die ohne Verschulden oder Risiko von Decostar entstehen. Decostar informiert die Gegenpartei schriftlich über das Eintreten von höherer Gewalt.

3.    Decostar hat das Recht, den Vertrag bei höherer Gewalt aufzulösen. Alternativ zur Auflösung des Vertrages ist Decostar berechtigt, die Durchführung des Vertrages auszusetzen, bis die Umstände, die zur höheren Gewalt geführt haben, beseitigt sind.

4.    Für Schäden, die durch Auflösung oder Aussetzung wegen höherer Gewalt entstehen, einschließlich entgangener Gewinne, haftet Decostar nicht.

 

Artikel 16. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

1.    Die Angebote und Verträge zwischen Decostar und der Gegenpartei, für die diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise gelten, unterliegen dem niederländischen Recht. Das UN-Kaufrecht wird ausgeschlossen.

2.    Alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag ergeben, werden ausschließlich dem zuständigen Gericht am Sitz von Decostar vorgelegt.

 

Erstellt am 18. März 2024 in Apeldoorn.